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Fehlgeburten müssen grundsätzlich nicht angezeigt werden. Seit 1. April 2017 besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag der Mutter (oder des Vaters oder des anderen Elternteils) die Daten einer Fehlgeburt als sonstige Personenstandsdaten der Mutter einzutragen. Grundlage ist eine ärztliche Bestätigung, die den Tag und, soweit feststellbar, das Geschlecht der Fehlgeburt beinhaltet.
Mit Einverständnis der Mutter können auch der Vorname und der Familienname des Mannes oder der Frau oder anderen Person eingetragen werden, der/die die Eintragung als Vater/anderer Elternteil begehrt.
Das Standesamt stellt, falls gewünscht, eine entsprechende Urkunde aus.
Es gibt keine Fristen.
Das Standesamt, bei dem die Eintragung zuerst begehrt wird:
Für die Eintragung der Fehlgeburt sind vorzulegen:
Die Mutter/der Vater/der andere Elternteil können der Personenstandsbehörde den Namen des fehlgeborenen Kindes bekanntgeben. Dieser wird in die Urkunde eingetragen.
Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Fehlgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres