Fertigstellungsmeldung Photovoltaikanlagen

photovoltaik

Mit Inkraftretung der novellierten Tiroler Bauordnung 2022 am 01.09.2023 wurden die Bestimmungen über die Bauvollendung von nicht anzeigepflichtigen Photovoltaikanlagen ergänzt.

Gemäß § 44 Abs. 8 Tiroler Bauordnung 2022 ist die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit f, g und h der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.

Die Meldeverpflichtung wurde vorgesehen, um der Behörde ausreichende Informationen auch über den Bestand jener Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, zu verschaffen und um die von solchen Anlagen wegen der bestehenden elektrischen Spannungen ausgehenden Gefahren in verschiedenen Situationen ausreichend berücksichtigen zu können.

Derartige Informationen sind besonders für die Feuerwehren für einsatztaktische Überlegungen bzw. im Einsatzfall notwendig!

Das entsprechende Meldeformular finden sie hier.

FORMULAR_Bauwesen_5a_Bauvollendungsanziege_PV_Anlagen.pdf herunterladen (0.17 MB)

Die Unterlassung der Fertigstellungsmeldung stellt gemäß § 67 Abs. 2 lit. f Tiroler Bauordnung 2022 eine Verwaltungsübertretung dar und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Strafe gestellt werden.

15.11.2023