Leerstandsabgabe

haus unbewohnt

Allgemeines

Seit 1. Jänner 2023 unterliegen in der Gemeinde Wängle Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand) einer Leerstandsabgabe.

Als Wohnsitz gelten:

  • der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,
  • ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,
  • Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
  • Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

Der Abgabenschuldner hat die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 9 an die Gemeinde zu entrichten.

Zentrale Neuerungen ab 2026

In Tirol treten zum 1. Januar 2026 verschärfte Regelungen für die Leerstandsabgabe in Kraft. Grundlage ist das novellierte Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG).

Zentrale Neuerung ist, dass die Abgabe  sich ab 2026 stärker an den marktüblichen Mietwerten orientiert. In vielen Gemeinden wurden die Hebesätze zum Jahreswechsel angehoben, um auf Inflation und Wohnraumbedarf zu reagieren, so auch in der Gemeinde Wängle. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 wurde vom Gemeinderat eine neue Verordnung über die Erhebung einer Leerstandsabgabe beschlossen, welche mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. In dieser wurde die Höhe der Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 30 v.H. des Basismietwerts, der von der Landesregierung festgelegt wurde, festgesetzt.

Entstehung des Abgabenanspruches

Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn das Gebäude (usw.) über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet wird. Der Abgabentatbestand entsteht daher erstmalig für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Kalendermonats in dem ein Leerstand besteht. Für die weiteren Monate entsteht der Abgabenanspruch mit Vollendung des Monats, in dem ein Leerstand (fort-) besteht.

Beispiel:
Das Gebäude steht seit dem 3.7. des vorangegangenen Kalenderjahres für 14 Monate leer. Der Leerstand hat daher am 1.8. begonnen. Entsprechend den Ausführungen zu § 6 sind für die Betrachtung des Zeitraumes eines Leerstandes nur volle Kalendermonate maßgeblich. Der Abgabenanspruch (= Vollendung von sechs Monaten) entsteht somit erstmals mit 1.2. des laufenden Kalenderjahres und in weiterer Folge für jeden Kalendermonat, in dem der Leerstand andauert. Der Juli des vorangegangenen Kalenderjahres ist bei der Berechnung der Leerstandsabgabe nicht zu berücksichtigen. Im darauffolgenden Kalenderjahr hat der Abgabenschuldner die Abgabe für 14 Monate zu bemessen und die Abgabe zu entrichten.

Nach einer Unterbrechung des Leerstandes z.B. wegen Vermietung und eines daran anschließenden neuerlichen Leerstandes entsteht der Abgabenanspruch nach sechs Monaten neu.

Beispiel: 
Ein Gebäude steht vom 01.02. bis 31.10. leer. Der Abgabenanspruch entsteht daher am 31.07. und dauert bis 31.10. an. Mit 1.11. wird das Gebäude einer Vermietung zugeführt. Die Vermietung endet am 31.03. des folgenden Jahres und das Gebäude steht erneut bis 31.12. leer. Damit entsteht ein neuer Abgabenanspruch zum 30.09. und dauert bis 31.12. an.

Ausnahmen von der Leerstansabgabe

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Gebäudeteile

  • die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;
  • mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
  • die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;
  • die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
  • die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
  • die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
  • für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.

Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 7 TFLAG ist glaubhaft zu machen.

Einhebung der Abgabe

Bei der Leerstandsabgabe handelt es sich, um eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Abgabepflichtige selbst die Abgabe zu bemessen und bis 30. April eines jeden Folgejahres an die Gemeinde zu entrichten hat. Zuerst hat der Abgabenschuldner die Nutzfläche seines Leerstandes zu ermitteln. Die Nutzfläche wird in Quadratmeter berechnet. Sie ergibt sich aus der Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu beachten:

  • Keller- und Dachböden, wenn sie nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind,
  • Treppen,
  • offene Balkone,
  • Loggien,
  • Terrassen,
  • für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume

Weitere Vorgehensweise ab 01. Jänner 2026

Nachdem der Abgabenschuldner die Nutzfläche ermittelt hat, stellt er die konkrete Höhe seiner Leerstandsabgabe unter Zuhilfenahme eine Berechnungstools fest.

Berechnungstool

Fristen

Die Selbstbemessung ist einmal pro Jahr, für die im vergangenen Jahr entstandenen Abgabenansprüche, bis zum 30. April vorzunehmen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat der Gemeinde die Bemessungsgrundlagen nach § 9 TFLAG (Nutzfläche) bekanntzugeben.

Abgabenschuldner

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet, Abgabenschuldner. Befindet sich der Leerstand auf fremdem Grund, so ist der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Falle eines Baurechts der Bauberechtigte der Abgabenschuldner. Im Falle von Miteigentum schulden die Miteigentümer die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Falle von Wohnungseigentum.