Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte eine Ersatzerbin/ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist eine Erbin/ein Erbe, die/der dann zum Zug kommt, wenn die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerbinnen/Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass die Verstorbene/der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerbinnen/Ersatzerben einsetzen wollte.
Bei einer Nacherbschaft setzt die Verstorbene/der Verstorbene eine weitere Person zur Erbin/zum Erben ein, die Nacherbin/den Nacherben. Diese/dieser erhält das Vermögen nach der ersteingesetzten Erbin/dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel:
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von der Verstorbenen/dem Verstorbenen stammt. Die Erbin/der Erbe, die/der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Die/der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der die Erbin/der Erbe, die/der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu ihren/seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Die Nacherbin/der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod der ersteingesetzten Erbin/des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Die ersteingesetzte Erbin/der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)