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Unter bestimmten Voraussetzungen hat man Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, muss auch das Serviceentgelt für die e-card nicht entrichtet werden. Neben den Versicherten sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige mitbegünstigt.
Nähere Informationen zur e-card gibt es bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer 050 124 3311.
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit muss in manchen Fällen ein Antrag auf die Befreiung gestellt werden, in anderen Fällen ist dies nicht notwendig.
Dem Einkommen der/des Versicherten ist jenes der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners hinzuzurechnen. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Befreiung hat, stellt den Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Je nach individueller Situation müssen bei der Notwendigkeit eines Antrags unterschiedliche Unterlagen beigefügt werden. Dies können unter anderem sein:
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherungsträger, welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall beifügen müssen.
§§ 30a Abs 1 Z 15, 136 Abs 5 und 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz