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Wer mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist, kann eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnisanordnung) errichten.
Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments:
Folgende Personengruppen sind testierunfähig und können kein Testament errichten:
Vor dem 1. Jänner 2017 konnten Personen, für die wegen einer Behinderung eine Sachwalterin/ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter) bestellt war, nur mündlich vor Gericht oder Notarin/Notar testieren, sofern dies gerichtlich angeordnet war. Seit dem 1. Jänner 2017 besteht eine solche Einschränkung nicht mehr.
Auf sonstige letztwillige Verfügungen (ohne Erbseinsetzung) sind die Vorschriften über Testamente anzuwenden, sofern gesetzlich nichts Gegenteiliges vorgesehen ist.