Familienbeihilfe – Beantragung
Für Kinder wird Eltern, unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt.
Hinweis
Bei der Geburt eines Kindes muss die Familienbeihilfe nicht mehr beantragt werden (antraglose Familienbeihilfe). Die Finanzverwaltung prüft alle Voraussetzungen automatisch und überweist die Familienbeihilfe auf ein Konto der Eltern. Sollten noch Informationen, wie z.B. die Bankverbindung, fehlen, werden die Eltern ersucht, die Daten bekannt zu geben.
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise Zivildienst geleistet wurde oder das Kind erheblich behindert ist, kann die Familienbeihilfe auch bis zum 25. Geburtstag des Kindes gewährt werden. Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe jedoch im Allgemeinen an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden.
Ausnahme: Für volljährige Kinder, die wegen einer vor dem 21. Geburtstag oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor dem 25. Geburtstag eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.
Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das Einkommen eines Kindes ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem es 19 Jahre alt wird.
Erzielt ein Kind ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen im Kalenderjahr 2024 den Betrag von 16.455 Euro nicht übersteigen.
Wird der Betrag von 16.455 Euro überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommensteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.
Für Studierende kann Eltern ebenfalls Familienbeihilfe gewährt werden. Hierbei sind jedoch besondere Voraussetzungen zu beachten. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Kapitel "Familienbeihilfe für Studierende".
Beziehen Sie für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe, können Sie zudem einen Mehrkindzuschlag beantragen. Welche Unterlagen Sie dafür benötigen und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie im Kapitel "Mehrkindzuschlag".
Volljährige, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto erfolgt. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird dann auch der Kinderabsetzbetrag angewiesen, wozu kein gesonderter Antrag erforderlich ist. Voraussetzung für eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe ist, dass die Person (in der Regel die Mutter oder der Vater), die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, der Überweisung zustimmt. Das ist durch eine Unterschrift am Antragsformular zu dokumentieren. Diese Zustimmung kann jederzeit formlos widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Um steuerrechtliche und unterhaltsrechtliche Probleme zu vermeiden, sind die Eltern weiterhin Anspruchsberechtigte. Rückforderungen an Familienbeihilfe richten sich daher an den anspruchsberechtigten Elternteil. Die Direktauszahlung der Familienbeihilfe kann nur auf ein Girokonto erfolgen, eine Baranweisung ist nicht möglich. Eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe hat keinen Einfluss auf die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
- deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
- deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.
Grundsätzlich steht die Familienbeihilfe der Mutter zu. Beantragt der Vater die Familienbeihilfe, muss er entweder nachweisen, dass er den Haushalt überwiegend führt, oder es muss die Mutter auf ihren vorrangigen Anspruch verzichten. Die Verzichtserklärung kann mit dem Formular "Familienbeihilfe – Antrag – Beih100" abgegeben werden.
Ab dem Alter von 18 Jahren wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Dies ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise
- eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert,
- an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung des Berufs nicht möglich ist,
-
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, des Europäischen Freiwilligendienstes absolviert (maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres)
- voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen,
- sich zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt werden) oder
- für volljährige Kinder unter 24 Jahren besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
Fristen
Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Zuständige Stelle
Finanzamt Österreich
Verfahrensablauf
Seit 1. Mai 2015: Antraglose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes
Die Daten des im Inland geborenen Kindes sowie die Personenstandsdaten der Eltern werden durch das Standesamt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst. Anschließend werden diese Daten vom Bundesministerium für Inneres (Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters) der Finanzverwaltung übermittelt. Die Finanzverwaltung wird auf Basis der vorliegenden elektronischen Daten automatisiert prüfen, ob alle Voraussetzungen und Informationen für die Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe vorliegen.
Ist dies der Fall, brauchen die Eltern nichts weiter zu tun und weder einen Familienbeihilfenantrag auszufüllen noch mit ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Sie erhalten von der Finanzverwaltung ein Informationsschreiben, das sie über den Familienbeihilfenanspruch für ihr Kind informiert. Zeitgleich mit diesem Schreiben wird der Familienbeihilfenbetrag auf ihr Konto überwiesen.
Fehlen der Finanzverwaltung noch Informationen, wie beispielsweise die Kontonummer (IBAN, BIC), dann werden die Eltern ersucht, die fehlenden Daten bekannt zu geben bzw. noch offene Fragen zu beantworten. Auch in diesem Fall muss kein Familienbeihilfenantrag gestellt werden. Es genügt, das Informationsschreiben mit den Antworten und eventuellen Nachweisen zurückzuschicken.
Sollte es nach Zusendung des Informationsschreibens seitens der Eltern trotzdem noch Fragen geben, können sie sich an das Infocenter ihres Finanzamtes wenden.
Diese Neuerung bei der Familienbeihilfe trägt maßgeblich zur Verwaltungsvereinfachung bei. Behördenwege werden so weit wie möglich erspart und im Sinne der Bürgerorientierung wird die Familienbeihilfe bzw. der Kinderabsetzbetrag rascher ausbezahlt.
Weitere Informationen rund um das Thema "Geburt" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
In allen anderen Fällen ist – nach wie vor – ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig. Der Familienbeihilfenantrag kann elektronisch über FinanzOnline an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt werden. Damit brauchen Bürgerinnen/Bürger keine Amtswege auf sich zu nehmen und können bequem von zu Hause per Mausklick ihre Beihilfenangelegenheiten erledigen.
Die entsprechenden Formulare zur Antragstellung können online bezogen werden.
Beantragt werden kann die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen von der Ehegattin/vom Ehegatten bzw. von der früheren Ehegattin/vom früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich kann die zuständige Stelle zur Überprüfung Ihrer Angaben im Antragsformular die darin angegebenen Dokumente von Ihnen verlangen.
Als Nachweise dienen u.a.:
- Wenn das Kind volljährig ist:
Nachweis einer laufenden Berufsausbildung oder Studienerfolgsnachweis bzw. Nachweis über die Studienverzögerung - bei ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (auch EU-Bürgerinnen/EU-Bürger):
Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt nach §§ 8 oder 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - Nachweis des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
Die Nachweise können – mit Ausnahme der Nachweise über das Studium bzw. über die Verzögerung des Studiums – in Form von Kopien erbracht werden.
Kosten
Der Antrag auf Familienbeihilfe ist kostenlos.
Kinderabsetzbetrag
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 61,80 Euro pro Kind und Monat.
Erhöhte Familienbeihilfe
Beträgt der Grad der Behinderung Ihres Kindes mindestens 50 Prozent, wird Ihnen eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt.
Weitere Informationen zum Thema "Erhöhte Familienbeihilfe" erhalten Sie im Kapitel "Kindheit und Behinderung".
Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe
Der Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe kann durch Einreichung des Formulars "Familienbeihilfe – Antrag – Beih100", oder auch durch ein formloses Schreiben bzw. E-Fax an das zuständige Finanzamt bekanntgegeben werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 23. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundeskanzleramt