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Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit wird in diesem Kapitel nur die Witwenpension/Witwerpension beschrieben. Die Ausführungen gelten jedoch gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner.
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Somit muss auch die Witwenpension/Witwerpension eigens beantragt werden.
Maßgebend für die Höhe der Witwenpension/der Witwerpension ist die Relation der Einkommen der/des Verstorbenen und der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners grundsätzlich in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes der Versicherten/des Versicherten. War jedoch das Einkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen in den letzten zwei Jahren durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit vermindert, wird das Einkommen der verstorbenen Person der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes für die Berechnung herangezogen.
Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vorerst erforderlich, das relevante Einkommen der/des Verstorbenen und der/des Hinterbliebenen festzustellen. Die Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag. Es gilt folgende Formel:
Die Höhe der Witwenpension/Witwerpension beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension der Verstorbenen/des Verstorbenen.
Berechnungsgrundlage (BG) = Bemessungsgrundlage nach ASVG/GSVG BG Witwe: 977,75 Euro BG Verstorbener: 1.453,45 Euro
Berechnung: 70 - 30 × 977,75 / 1.453,45 = 49,82
Witwerpension = 49,82 Prozent von der Pension der/des Verstorbenen
(Quelle → WKO)
Der Prozentsatz hängt zunächst von der Berechnungsgrundlage (Bruttoeinkommen in den letzten zwei bzw. vier Jahren vor dem Stichtag) der Ehepartnerin/des Ehepartners ab:
Pension des Verstorbenen: 730 Euro Pension der Witwe: 292 Euro (= 40 Prozent) eigenes Einkommen: 700 Euro Gesamteinkommen: 992 Euro Schutzbetrag: 2.435,86 Euro Erhöhung der Witwenpension auf 438 Euro (60 Prozent), der Schutzbetrag wird mit dem Erwerbseinkommen nicht erreicht.
Keine Witwenpension/Witwerpension erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (wie Pension, Kranken- oder Wochengeld, Arbeitslosengeld) das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 überschreitet (monatlich 8.460 Euro).
Hundertsatz: 40 Prozent Pension der Witwe: 1.300 Euro eigenes Einkommen: 7.500 Euro Summe: 8.800 Euro abzüglich: 8.460 Euro Überschreitungsbetrag: 340 Euro Pension der Witwe: 1.300 Euro abzüglich Überschreitungsbetrag: 340 Euro Auszahlung: 960 Euro verminderter Hundertsatz: 29,5 Prozent
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein, jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und Oktober wird die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) angewiesen.
Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Eheleuten grundsätzlich nicht höher als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung sein.
Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen finden sich unter Allgemeinem zur Witwerpension.